Ist der Händler eines Smartphones auch für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse zur sinnvollen Nutzung zuständig? (Frage an Perplexity)
Der Händler eines Smartphones ist rechtlich nicht verpflichtet, dem Käufer die notwendigen Kenntnisse zur sinnvollen Nutzung des Geräts zu vermitteln. Die Pflichten des Händlers beziehen sich in Deutschland hauptsächlich auf rechtliche Informations- und Hinweispflichten, beispielsweise zur Rücknahme von Altgeräten, zu Garantie, zu möglichen Updates und zur Sicherheit des Geräts, nicht jedoch auf eine inhaltliche oder persönliche Schulung in der Bedienung.[1][2][3][4][5][6]
Rechtliche Informationspflichten
· Händler müssen grundlegende Informationen wie Rücknahmepflichten, Entsorgungshinweise, Garantiebedingungen und, neuerdings, Informationen zu Reparierbarkeit, Akkulaufzeit und Ersatzteilverfügbarkeit anbieten.[2][6][1]
· Auch Updates und wichtige Sicherheitsaspekte müssen dem Kunden ersichtlich sein, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Es besteht aber keine Pflicht, auf individuelle Sicherheitslücken oder die Zukunft von Software-Updates ausführlich hinzuweisen.[4][5]
· Eine Pflicht, die grundlegende Funktionsweise oder Handhabung des Smartphones zu erklären, gibt es nicht. Die zum Gerät gehörende Bedienungsanleitung gilt dabei als ausreichend.[3]
Einschränkungen und Ausnahmen
· Nur wenn mit dem Kauf des Smartphones gleichzeitig ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen wird, muss auf mögliche Kosten, etwa durch ungewollte Internetverbindungen, hingewiesen werden.[3]
· Bei reinen Hardwarekäufen ohne Vertrag genügt der Hinweis in der schriftlichen Anleitung, und Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bei Bedarf eigenständig Wissen zur Bedienung aneignen.[7][3]
Aktuelle Entwicklungen
· Seit Juni 2025 gibt es in der EU neue Kennzeichnungspflichten, die vor allem die Transparenz und Nachhaltigkeit fördern sollen, aber auch diese regulieren nicht, dass Händler eine Anleitung zur sinnvollen Nutzung geben müssen – lediglich relevante Produktinformationen müssen klar und sichtbar sein.[1]
Zusammengefasst: Die Vermittlung von Nutzungswissen ist keine gesetzliche Händlerpflicht; die notwendigen Informationen sind üblicherweise durch Produktbeschreibungen und Bedienungsanleitungen abgedeckt. Eine persönliche Schulung des Kunden ist nicht vorgesehen.[5][2][4][1][3]
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2. https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/4038-elektrogesetz-haendler
4. https://www.it-recht-kanzlei.de/kein-hinwies-verkaeufer-sicherheitsluecke-smartphone.html
7. https://www.ra-kotz.de/smartphone-verkauf-hinweispflichten-verkaeufers.htm
12. https://artificialintelligenceact.eu/de/article/24/
14. https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/branchen/3880-elektro-elektronikgeraete
17. https://www.goertz-legal.de/erweiterter-anwendungsbereich-haendlerpflichten-nach-dem-elektrog/